Personenschaden

Leider verbleibt es nach einem Unfallgeschehen nicht immer nur bei Sachschäden. Manchmal ziehen sich am Unfall beteiligte Personen teilweise schwere oder sogar tödliche Verletzungen zu. In all diesen Fällen kann man nur dringend empfehlen, von Anfang an anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen, denn es werden sich Ihnen zahlreiche Fragen stellen, die Sie sich ohne fundierte Rechtskenntnisse nicht selbst beantworten können:

  • In welcher Höhe steht mir ein Schmerzensgeld zu?
  • Wie kann ich den Umfang meiner Verletzungen nachweisen?
  • Wer ersetzt mir die Schäden infolge einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit?
  • Muss ich nach einem Unfall mit Personenschaden noch andere Versicherungen informieren?
  • Welche Schäden hat mir der Unfallgegner überhaupt zu erstatten und für welche Schäden muss ich mich z. B. an meine Krankenversicherung oder Unfallversichehrung halten?
  • Kann ich auch als Angehöriger einer verletzten oder tödlich verunglückten Person Ansprüche geltend machen?

Die Beantwortung dieser Fragen ist teilweise äußerst kompliziert und erfordert nicht nur ein fundiertes Wissen im Bereich des Schadensersatzrechts, sondern auch im Bereich des Versicherungsrechts.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Sie sich zur Feststellung eines Personenschadens in ärztliche Behandlung begeben sollten. Meistens kann nur das, was ein Arzt dokumentiert, auch nachgewiesen werden. Der Umfang der ärztlichen Behandlung ist wiederum ein wesentliches Indiz für den Umfang und die Schwere der Verletzung und damit für die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs.
Um die Erstellung eines Arztberichtes müssen Sie sich in der Regel nicht selbst kümmern, weil viel ausführlichere Berichte zumeist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung angefordert werden, wenn Sie zu diesem Zweck eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterschreiben.
Infolge nachgewiesener Verletzungen kommen beispielsweise diese Schadenspositionen in Betracht:

  • Schmerzensgeld
  • Heilbehandlungskosten
  • Haushaltsführungsschaden
  • Verdienstausfallschaden
  • Unkostenpauschale
  • Unterhaltsschäden.

Darüber hinaus ist im Einzelfall aber auch an zahlreiche weitere Schadenspositionen zu denken wie u. a. Fahrtkosten zu ärztlichen Terminen, Fahrtkosten von Angehörigen ins Krankenhaus, Kosten für Medikamente oder Heilmittel oder im schlimmsten Fall auch Beerdigungskosten.
Wie auch bei einem Unfall mit bloßem Sachschaden gilt auch hier, dass nach einem unverschuldeten Unfall alle finanziellen Schäden ersetzt werden müssen, die ohne den Unfall nicht eingetreten wären und im Rahmen des Zumutbaren nicht zu vermeiden waren. Die Bezifferung dieser Schäden kann allerdings sehr schwierig und im Detail streitig sein.
Wir stehen Ihnen in diesen Fällen vom ersten Unfalltag an gegebenenfalls über viele Jahre bis zur völligen Wiederherstellung Ihrer Gesundheit zur Verfügung.

Insbesondere aufgrund unserer jahrelangen Tätigkeit im Bereich der Regresse für Sozialversicherungsträger wie Berufsgenossenschaften, die ihre Aufwendungen nach Arbeitsunfällen von anderen Unfallbeteiligten zurückfordern wollen, gehört für uns die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen auch nach schwersten und dauerhaften Personenschäden und leider auch nach tödlichen Verletzungsfolgen zur alltäglichen Praxis.


Durch Rechtsanwalt Krawiec als Fachanwalt für Versicherungsrecht können wir losgelöst von den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Unfallbeteiligten die Rechtsberatung auch auf die Klärung versicherungsrechtlicher Fragen beispielsweise im Bereich der privaten Unfallversicherung oder Insassenversicherung erstrecken.