Schadensersatz

  • Wie kann ich den Fahrzeugschaden ermitteln lassen? Benötige ich einen Sachverständigen oder genügt ein Kostenvoranschlag?
  • Darf ich mir einen Mietwagen nehmen oder ist es besser, stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen?
  • Ab wann kann oder muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen bzw. mein beschädigtes Fahrzeug verkaufen und mir ein neues Fahrzeug kaufen?
  • Wann kann ich mit einer Regulierung durch die gegnerische Versicherung rechnen und wie überbrücke ich bis dahin die Zeit?
  • Welche Besonderheiten muss ich beachten, wenn ich einen Unfall mit einem Leasingfahrzeug erleide oder noch ein Darlehen abzahle, welches ich zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen habe?

Um all dies zu klären und sich nicht auf die Angaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlassen zu müssen, darf sich jeder Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sofort von einem Rechtsanwalt beraten und gegebenenfalls vertreten lassen und muss sich nicht alleine mit der Rechtsabteilung der Versicherung des Unfallgegners auseinandersetzen. Denn selbst bei eindeutiger Haftungslage würde sich eine solche Versicherung nicht in besonderer Weise engagieren, wenn sie damit nicht die Hoffnung verbinden könnte, zumindest bei der Höhe des zu ersetzenden Schadens Aufwendungen ersparen zu können.

Aus diesem Grunde muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihnen Ihre Rechtsanwaltskosten als notwendige Folgekosten eines Unfalls auch schon im außergerichtlichen Bereich ersetzen, wenn die Versicherung anschließend die vom Anwalt geltend gemachten Schäden vollständig ersetzt. Es gibt daher keinen Grund, sich nach einem Unfall nicht sofort an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu klären und durchzusetzen. Dies betrifft sowohl die Klärung der Schuldfrage, als auch die Klärung der Schadenshöhe.

1. Schuldfrage
Bei der Frage, wer in welchem Umfang für ein Unfallgeschehen verantwortlich ist und folglich die Schadensersatzansprüche des Unfallgegners auszugleichen hat, kann es zu bösen Überraschungen kommen.
Es ist nur vermeintlich beruhigend, wenn die Polizei am Unfallort Ihrem Unfallgegner die Schuld zuweist. Denn diese Einschätzung durch die Polizei bindet weder einen Sachbearbeiter bei einer Versicherung, noch einen Richter, der sich nach Anhörung der Beteiligten und im Zweifel nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens eine eigene Meinung bildet. Polizeibeamte sind weder mit zivilrechtlichen Haftungsvorschriften, noch mit zivilprozessualen Beweismaßstäben vertraut und berücksichtigen auch keine eventuelle Mithaftung aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, die immer dann in Ansatz kommen könnte, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass sich der Führer Ihres am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges wie ein sog. „Idealfahrer“ verhalten hat. Ein solcher Idealfahrer macht nicht nur selber nichts falsch, sondern er rechnet auch rechtzeitig mit naheliegenden Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer.

Es gibt Fälle, in denen die Polizei bei der Unfallaufnahme nur einen Unfallbeteiligten verwarnt hat und dieser vor Ort sogar ein von der Polizei angebotene Verwarnungsgeld bezahlt hat und sich am Ende der zivilrechtlichen Regulierung trotzdem herausgestellt hat, dass die verwarnte Person überhaupt keine Schuld am Unfall trägt und ihren unfallbedingten Schaden in vollem Umfang vom Unfallgegner erstattet bekommt.

Schon bei der ersten Schilderung des Unfallgeschehens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung sollten Sie sich daher von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützen lassen.

Gelegentlich stellt sich heraus, dass beide Unfallbeteiligte für ein Unfallgeschehen verantwortlich sind. Dann bedeutet dies beispielsweise bei einer Verantwortlichkeit von jeweils 50 % nicht, dass jeder seinen eigenen Schaden trägt, sondern dass jeder seinen Schaden vom Unfallgegner zu 50 % ersetzt bekommt. Auch in einem solchen Fall klären dies nicht die beteiligten Versicherungen untereinander, sondern Sie müssen Ihren Anteil selbst beim Unfallgegner geltend machen.

Wenn es zu einem Mitverschulden kommen kann oder aus anderen Gründen erhebliche Verzögerungen bei der Schadensregulierung zu befürchten sind, muss beim Vorhandensein einer eigene Vollkaskoversicherung rechtzeitig deren Inanspruchnahme in Erwägung gezogen werden, die bei einem Mitverschulden nach dem sog. „Quotenvorrecht“ i. d. R. die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht in Abzug bringen dürfte. Über dies und andere Vorteile einer solchen Regulierung werden wir Sie bei Bedarf ausführlich informieren.

2. Höhe der Ansprüche
Die Rechtslage im Verkehrsrecht kann nicht nur bei der Beurteilung der Frage, welcher Unfallbeteiligte für einen Verkehrsunfall in welchem Umfang verantwortlich ist, äußerst kompliziert sein, sondern auch bei der Ermittlung der Schadenshöhe.
Zu den vom Unfallgegner zu ersetzenden Schäden gehören nach einem Verkehrsunfall in der Regel

  • Fahrzeugschaden (Totalschaden/Reparaturkosten)
  • Kosten für die Ermittlung des Fahrzeugschadens (Sachverständigenkosten/Kostenvoranschlag)
  • Wertminderung (grds. bei Kfz bis zu einem Alter von ca. 5 Jahren)
  • Nutzungsausfallentschädigung/Mietwagenkosten
  • Unkostenpauschale
  • Rechtsanwaltskosten.

Es kann aber auch zu weiteren Schäden kommen beispielsweise durch Abschleppkosten, durch Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs nach einem Totalschaden oder durch den Höherstufungsschaden nach der Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung. Sofern Sie nicht gegen Ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, müssen Ihnen bei einem allein vom Unfallgegner zu verantwortenden Unfallgeschehen alle finanziellen Nachteile ersetzt werden, die Sie ohne den Unfall nicht erlitten hätten. Und selbst bei einem Mitverschulden müssen solche Schäden zumindest teilweise im Umfang der Haftungsquote erstattet werden.
Ungeachtet dessen gibt es in der täglichen Regulierungspraxis jedoch zahlreiche Streitigkeiten mit Haftpflichtversicherungen der Unfallgegner über die Frage, wie die Höhe der einzelnen Schadenspositionen richtig zu berechnen ist. Teilweise wird von Versicherungen sogar seit Jahren gefestigte Rechtsprechung ignoriert oder falsch dargestellt. Wir sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Besonderheit: Schadensminderungspflicht

Manche Nachteile lassen sich aber nur verhindern, wenn wir Sie sofort nach einem Verkehrsunfall umfassend beraten können. Denn selbst dann, wenn der Unfallgegner für das Unfallgeschehen alleine verantwortlich ist, muss dieser Ihnen nämlich keine Schäden ersetzen, die Folge eines Verstoßes gegen Ihre Verpflichtung sind, den vom Unfallgegner zu ersetzenden Schaden im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Wenn Sie beispielsweise einen Sachverständigen mit der Ermittlung eines Fahrzeugschadens beauftragen, obwohl kein Totalschaden vorliegen kann und die Reparaturkosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, kann dies schon einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen, so dass Ihnen die Sachverständigenkosten nicht ersetzt werden müssen. Gleiches gilt, wenn Sie in der Werkstatt Ihres Vertrauens einen Mietwagen in Anspruch nehmen, ohne zu wissen, wie teuer dieser ist, um durch einen Preisvergleich klären zu können, ob sich ein solcher Mietwagen bei einem anderen Unternehmen nicht ohne weiteres auch billiger organisieren lässt. Auch kann es z. B. einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen, wenn Sie bis zu einer Kostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Mietwagen in Anspruch nehmen, ohne bereits unverzüglich nach dem Unfallgeschehen eine Beseitigung des Fahrzeugschadens in die Wege zu leiten.
Grundsätzliche sollten Sie sich immer so verhalten, wie Sie sich verhalten würden, wenn Sie für über den Fahrzeugschaden hinausgehende Folgekosten selbst aufzukommen hätten.