Kfz-Kaufvertrag
Wenn Sie ein Kfz gekauft oder verkauft haben, kann es zu diversen Problemen kommen, bei deren Lösung wir Ihnen gerne behilflich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Kaufvertrag auf ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug bezieht, ob der Kaufvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde und ob Sie an dem Kaufvertrag als Händler oder als Privatperson beteiligt sind.
Ursachen für Unstimmigkeiten zwischen den Parteien eines Kaufvertrags sind häufig:
- technische Defekte nach der Übergabe
- nicht offenbarte Vorschäden
- manipulierter Kilometerstand
- Überschreitung von Lieferfristen beim Neufahrzeug
Im Internet und diversen Autozeitschriften finden sich viele Informationen zu diesem Themenkomplex, die wir an dieser Stelle nicht wiederholen wollen. Es ist uns aber wichtig, zumindest auf einige Punkte hinzuweisen, die auf jeden Fall zu beachten sind:
1. Gewährleistungsfrist
Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug bei einem Unternehmer (sog. Verbrauchsgüterkauf) kann diese Frist im Vertrag nur beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs auf 1 Jahr verkürzt werden. Viele unseriöse Gebrauchtwagenhändler versuchen hingegen immer noch wie bei einem Geschäft zwischen 2 Privatleuten die Gewährleistung vollständig auszuschließen, was unzulässig ist.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche beziehen sich im Übrigen nur darauf, dass ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Für Mängel, die erst nach der Übergabe entstehen, hilft nur eine eventuell gesondert vereinbarte Garantie weiter. Dies gilt aber nicht für Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe schon bestanden und nur später zutage getreten sind. Hierfür greift statt der Garantie wieder die Gewährleistung. Wird ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe festgestellt, wird bei einem Verbrauchsgüterkauf grds. sogar gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Nach diesem Zeitraum muss dies vom Käufer nachgewiesen werden.
2. Sachmangel oder altersbedingter Verschleiß
Nicht jeder Fehler, der festgestellt wird, ist ein Sachmangel, der Gewährleistungsrechte nach sich zieht. Insbesondere derjenige, der ein Gebrauchtfahrzeug mit einer hohen Laufleistung kauft, muss wissen, dass an einem solchen Fahrzeug mit zunehmendem Alter Reparaturen fällig werden können. Dies kann unter Umständen auch kurz nach der Übergabe der Fall sein und ist das Risiko, das mit dem Kauf eines älteren Gebrauchtwagens verbunden ist. Wenn solche Reparaturen auf einen altersbedingten Verschleiß zurückzuführen sind und folglich bei vergleichbaren Fahrzeugen mit einem solchen Alter und einem solchen Kilometerstand nicht ungewöhnlich sind, sind sie nicht auf einen Sachmangel zurückzuführen und können folglich auch keine Gewährleistungsrechte nach sich ziehen.
3. Rechte des Käufers
Kann ein Sachmangel festgestellt werden und befindet sich das Fahrzeug noch in der Gewährleistungsfrist, muss ein Käufer grundsätzlich folgende Reihenfolge einhalten:
- Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, d. h. dieser kann den Sachmangel selbst oder durch Dritte seiner Wahl beseitigen.
- Nur wenn die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert wird, unmöglich ist oder als fehlgeschlagen gilt, was in der Regel nach dem 2. gescheiterten Nachbesserungsversuch der Fall wäre, kann ein Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder (bei einem erheblichen Mangel) vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wer einen Sachmangel einfach in einer Werkstatt seines Vertrauens beseitigen lässt, ohne dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, verliert grundsätzlich seine Gewährleistungsrechte und hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten.
Allerdings gibt es bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen von Kfz-Kaufverträgen abweichend von den oben dargestellten Grundzügen diverse Ausnahmen und Besonderheiten. So kann man unabhängig von einer Minderung oder einem Rücktritt möglicherweise auch Schadensersatz verlangen. Abhängig auch von den Parteien des Kaufvertrages muss jeder Einzelfall gesondert geprüft und bewertet werden.
Unsere Fachanwälte helfen Ihnen gerne, die Rechtslage in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und Sie darüber zu informieren, welche Rechte Ihnen zustehen und wie diese durchgesetzt werden können.
Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese i. d. R. nicht nur die Kosten für den Rechtsanwalt, sondern auch die Kosten für einen Sachverständigen, um das Vorhandensein von Sachmängeln und eventuelle Reparaturkosten oder die Höhe einer Wertminderung klären zu lassen.